Arbeitszeugnis | OR Einzelarbeitsvertrag
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 A.
A. ist am 07. April 1950 geboren und trat gemäss Arbeitsvertrag vom
22./25. Januar 1991 als kaufmännische Angestellte per 02. April 1991 in die Buch-
haltungsabteilung der B. AG in E. ein, wo sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 30 Stunden zu einem Lohn von Fr. 2'200.--brutto pro Monat beschäftigt wurde.
Sie beendigte ihr Arbeitsverhältnis per 12. Februar 2002, worauf sie ein Arbeits-
zeugnis erhielt, welches nicht ihren Vorstellungen entsprach.
B.
Am 16. Januar 2007 instanzierte A. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer
als Vermittler eine Klage gegen die B. AG in E. und beantragte die Ausstellung eines
neuen Arbeitszeugnisses mit folgendem Inhalt:
„ A., geboren am 07. April 1950, von G., arbeitete in der Zeit vom 02. April 1991 bis zum
01. Februar 2002 als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung unserer Firma. In die-
ser Zeit war sie auch bereit, die Ferienablösung für drei Mitarbeitende in ihrer Abteilung zu
übernehmen.
A. nahm insbesondere folgende Arbeiten wahr:
Bei frei wählbarer Arbeitszeit, d.h. 30 Stunden wöchentlich, erwarteten sie Debito-
ren-Rechnungen von drei Monaten, welche optimal abgelegt wurden.
Während drei Jahren führte sie, abwechselnd mit der Buchhalterin, jeweils zwei
Tage pro Woche, ihre Abteilung mit viel Einsatz alleine.
Durch ihre sehr gute Aufnahmefähigkeit war es möglich, dass sie während den 11
Jahren in unserer Firma vier Buchalterinnen in das anspruchsvolle Gebiet der Buch-
haltung einarbeitete. Als unsere Firma ein neues Betriebssystem einführte, widmete
sich Rosmarie Meier aus eigener Initiative der Zeiterfassung für 80 Angestellte. Da
sie die Präsenzzeiten über den Computer zum Laufen brachte, blieb seit diesem
Tag für sie keine Frage mehr offen. Über ihr Engagement freuen wir uns sehr.
Ihre Zuverlässigkeit im Zahlungsverkehr (monatlich 300 Rechnungen) über E-Ban-
king, welche mitunter sehr hohe Beträge erreichten, möchten wir hier besonders
erwähnen.
Unser Verkauf benötigte die Debitorenrechnungen, teilweise mit Zollpapieren, in
sehr kurzen Zeitabständen. Mit ihrer ruhigen und freundlichen Art erledigte sie auch
diese Aufgaben schnell und sorgfältig.
Seit dem 01. August 1999 übernahm sie die notwendige Verantwortung einer 100%-Anstel-
lung für ihre Abteilung.
E. 3 A. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten mit Interesse und Fleiss. Für die geleisteten Dienste während 11 Jahren möchten wir an dieser Stelle herzlich danken. A. verlässt die B. AG auf eigenen Wunsch und frei von jeglicher Verpflichtung. Wir wün- schen ihr für die berufliche Weiterentwicklung viel Erfolg und alles Gute für die Zukunft. B. AG Wägesysteme-Informatik-Automation“ Nach gescheiterter Sühneverhandlung vom 07. Februar 2007 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer am 23. März 2007 den Leitschein aus, welchen er A. mit eingeschriebener Post am 23. März 2007 zustellte und im Begleitbrief darauf hin- wies, dass die Klage innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Bezirks- gericht H. einzureichen sei. Der Zustellinformation der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass A. die Postsendung am 02. April 2007 bei der Poststelle F. in I. abholte. C. Am 18. April 2007 prosequierte A. die Streitsache, welche am 24. April 2007 beim Kreisamt I. einging, und führte aus: „Da Herr D. und ich in I. wohnen, möchte ich, dass die Angelegenheit in I. behandelt wird. Deshalb sende ich diesen Brief an das Kreisamt I..“ Der Kreispräsident von I. antwortete mit Schreiben vom 24. April 2007, dass die eingereichte arbeitsrechtliche Klage nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle und wies auf Art. 24 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) hin, wonach der Sitz der beklagten Partei für die gerichtliche Beurteilung in Frage komme. Der Sitz der beklagten Partei und somit anwendbarer Gerichtsstand sei E.. D. Mit Schreiben vom 28. April 2007, welches jedoch erst am 30. April 2007 der Schweizerischen Post übergeben wurde, gelangte A. erneut an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer. Darin führte sie aus: „Die Vergleichsversuche beim Vermittler- und Einzelrichteramt Kreis Fünf Dörfer blieben erfolglos. Deshalb reiche ich bei Ihnen sehr geehrter Herr Präsident, eine arbeits- rechtliche Klage ein.“
E. 4 Am 01. Mai 2007 leitete der Kreispräsident Fünf Dörfer sämtliche Unterlagen
an das Bezirksgericht H. weiter und dokumentierte diese mit einer Zustellinformation
zwecks Berechnung der Fristen.
E.
Der Präsident des Bezirksgerichts H. fasste den bisherigen Verlauf in
seinem Schreiben vom 03. Mai 2007 zuhanden von A. zusammen und wies darauf
hin, dass nach seiner Berechnung die Klagefrist von 20 Tagen seit Ausstellung bzw.
Erhalt des Leitscheins längst verstrichen sei. Somit werde das Verfahren nicht wei-
terbehandelt. Falls sie jedoch eine förmliche Verfügung wünsche, erwarte er eine
Antwort innert 10 Tagen. A. antwortete mit Schreiben vom 08. Mai 2007 (Postüberg-
abe 10. Mai 2007), sie bitte nochmals recht freundlich, die Klage nicht abzuweisen
und eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen, da sie ihre Unterlagen nach bes-
tem Wissen und Gewissen rechtzeitig eingereicht habe.
F.
Am 23. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, erliess der Bezirksge-
richtspräsident H. eine Abschreibungsverfügung betreffend Anfechtung des Arbeits-
zeugnisses. Darin führte er aus, dass die peremptorische Frist zur Prosequierung
des Leitscheins bereits verstrichen sei, als A. erneut an das Kreisamt Fünf Dörfer
gelangt sei. Deshalb werde die Klage wegen verspäteter Prosequierung des Leit-
scheins vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts H. abgeschrieben.
G.
A. reichte daraufhin am 20. Juni 2007 fristgerecht - die Abschreibungs-
verfügung wurde am 01. Juni 2007 in Empfang genommen - Beschwerde an den
Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden ein. Darin führte sie sinngemäss aus,
sie habe die Frist zur Prosequierung der Klage bloss deshalb verpasst, weil das
Kreisamt I. erst am 24. April 2007 auf ihr Schreiben geantwortet habe, sie demzu-
folge keine Schuld für das Verpassen der Frist treffe. Da sie schon seit längerer Zeit
nicht mehr in H. wohne und ebenfalls nicht mehr in E. arbeite, habe sie die Klage in
I., wo anscheinend auch Herr D. wohnhaft sei, eingereicht.
H.
Die B. AG verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E. 5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibungsver-
fügung des Bezirksgerichtspräsidenten H. vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai
2007, welche die Frage, ob die Prozesseingabe der Klägerin ans Kreisamt I. zur
Wahrung der Frist genügte, d.h. ob der Kreispräsident I. die Pflicht zur Weiterleitung
ans zuständige Kreisamt gehabt hätte, zum Gegenstand hat. Falls dies zu bejahen
ist, ist weiter zu prüfen, ob die Eingabe innert Frist weitergeleitet hätte werden kön-
nen.
2. a) Nach Art. 34 Abs. 1 GestG prüft das Gericht die örtliche Zuständigkeit
von Amtes wegen. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt, wenn das Gesetz einen
zwingenden Gerichtsstand vorsieht oder wenn der Beklagte vollständig säumig ist;
bei teilzwingenden Gerichtsständen ist die örtliche Zuständigkeit dann von Amtes
wegen zu prüfen, wenn die geschützte Partei beklagt wird (Dominik Infanger in:
Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht,
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel 2001, NN 5f.
zu Art. 34 GestG; Mariella Orelli in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 11 ff., 27 zu Art. 34 GestG).
Das GestG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das Gericht die Prüfung seiner
örtlichen Zuständigkeit vornehmen muss. Ebensowenig statuiert es eine Pflicht des
Gerichtes, über die Einrede der Unzuständigkeit sofort zu entscheiden. Beide Fra-
gen sind deshalb in Anwendung des kantonalen Rechtes zu beantworten (Orelli,
a.a.O., N. 37 zu Art. 34 GestG). Nach Art. 93 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des
Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann der Gerichtspräsident in jedem Sta-
dium des Verfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise,
eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen
entschieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift
dem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessensspielraum ein, ob und wann
er dem Gericht eine strittige Prozessvoraussetzung zur vorfrageweisen Entschei-
dung unterbreitet. Erhebt der Beklagte jedoch gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) die Unzuständigkeitseinrede, so
hat er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die Zuständigkeitsfrage
vom angerufenen Gericht vorweg geprüft und entschieden wird, so dass er sich
vorher materiell zur Klage nicht zu äussern braucht (Infanger, a.a.O., N. 8 zu Art. 34
GestG; vgl. PKG 1990 Nr. 23 und BGE 102 Ia 194 zu Art. 59 altBV und Orelli, a.a.O.,
N. 37 zu Art. 34 GestG, Anm. Nr. 53 mit Hinweis). Damit das Gericht den Entscheid
über die örtliche Zuständigkeit fällen kann, ist allenfalls ein auf diese Frage be-
E. 6 schränkter Rechtsschriftenwechsel und ein entsprechendes Beweisverfahren
durchzuführen. Die Parteien haben dabei vor Gericht nach Massgabe von Art. 106
ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches
rechtliches Gehör.
b)
Nach Art. 24 Abs. 1 GestG ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht
am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Neben der
Klage am gewöhnlichen Arbeitsort steht der Klägerin mithin auch der ordentliche
Gerichtsstand am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei zur Verfügung (vgl.
Art. 3 GestG). Massgebend ist der Sitz bzw. Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageanhe-
bung. Die Klage kann neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklag-
ten Partei alternativ auch am Ort der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung
des Beklagten gemäss Art. 5 GestG erhoben werden (Balz Gross in: Müller/Wirth,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001,
NN 70 ff. zu Art. 24 GestG, N. 34 zu Art. 21 GestG; BBl. 1999, 2846; a.M. im
Zusammenhang mit den besonderen Gerichtsstandsbestimmungen Dominik Infan-
ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N. 4 zu Art. 5 GestG). Eine geschäftliche
oder berufliche Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG liegt dann vor, wenn je-
mand an einem von seinem Wohnsitz bzw. Sitz verschiedenen Ort den Mittelpunkt
seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit (Hauptniederlassung) oder wenigs-
tens eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) besitzt. Erforderlich sind eine auf
Dauer angelegte geschäftliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Ort und zusätz-
lich das Vorhandensein ständiger Einrichtungen sowie personeller Ressourcen
(Müller, a.a.O., N. 12 zu Art. 5 GestG). Die Klage am Ort der Niederlassung setzt
schliesslich einen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und
dem Betrieb der Niederlassung voraus. Der Begriff des genügenden sachlichen Zu-
sammenhangs ist weit auszulegen. Als "Klage aus dem Betrieb" gelten nicht nur die
in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte, welche die Niederlassung abge-
schlossen hat, sondern auch solche, die der Geschäftsinhaber in unmittelbarer Be-
ziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen hat. In diesem
Sinne ist es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gleichgültig, ob der Ver-
trag mit dem Hauptsitz oder der Geschäftsniederlassung abgeschlossen wurde und
ob dieser oder jener für die Ansprüche aufzukommen hat (Infanger, a.a.O., N. 22 zu
Art. 5 GestG; Müller, a.a.O., N. 27 zu Art. 5 GestG). Die B. AG hat ihren Geschäfts-
sitz in der Gemeinde E.. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit der Klägerin lag also in
einer zum Bezirk H. gehörenden Gemeinde. Deshalb waren der Kreispräsident Fünf
E. 7 Dörfer als Vermittler resp. die Bezirksgerichtsbehörde in H. örtlich zuständig. Somit
hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht.
c)
Die Frage der sachlichen Zuständigkeit kann vorliegendenfalls offen
gelassen werden. Der Streitwert wäre bei der eingeleiteten Klage auf Ausstellung
eines neuen Arbeitszeugnisses aufgrund des Interesses zu schätzen gewesen (vgl.
Wolfgang Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum OR, 4. A.,
Basel 2007, N 12 zu Art. 343 OR). Auf alle Fälle war aber das Bezirksgericht H. oder
eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Die Zustän-
digkeit zum Erlass der Abschreibungsverfügung lag bei verspäteter Klageprose-
quierung somit auf jeden Fall beim Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. Art. 83 ZPO).
2.
Gemäss Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie
prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses
und des Bezirksgerichtes Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss eingereicht
werden. Der Bezirksgerichtspräsident H. schrieb die Klage infolge verspäteter Pro-
sequierung des Leitscheins ab, so dass das Verfahren damit beendet wurde. Die
Beschwerde gegen diese Verfügung ist somit gegeben und es ist darauf einzutre-
ten.
3.
Die Klägerin gelangte am 16. Januar 2007 an den zuständigen
Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler, den sie um Ansetzung und Durch-
führung einer Sühneverhandlung ersuchte. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO begründete
sie damit die Streitanhängigkeit des Verfahrens. Nach dem Klageeingang wurden
die Parteien auf den 07. Februar 2007 zu einer Sühneverhandlung vorgeladen, wel-
che in der Folge aber ergebnislos verlief. Entsprechend hinterlegte die Klägerin ihr
Rechtsbegehren mit der beantragten Neuformulierung des Arbeitszeugnisses,
während die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten der Klägerin antrug. Der Kreispräsident Fünf Dörfer fertigte hierauf
am 23. März 2007 den Leitschein aus, welchen er der Klägerin zusammen mit einem
Begleitschreiben am 23. März 2007 zustellte und ausdrücklich darauf hinwies, dass
der Leitschein zusammen mit der Prozesseingabe innert der nicht erstreckbaren
(peremptorischen) Frist von 20 Tagen beim Bezirksgericht H. eingereicht werden
müsse. Der durch das Kreisamt Fünf Dörfer mitgelieferten Dokumentation kann ent-
nommen werden, dass die Klägerin die Postsendung am 02. April 2007 bei der Post-
stelle Kornquader in I. abholte. In der Folge sendete die Klägerin ihre arbeitsrecht-
liche Klage am 18. April 2007 bewusst an eine andere Instanz (Kreisamt I.) als an
das auf dem Leitschein angegebene und im Begleitschreiben explizit darauf hinge-
E. 8 wiesene, örtlich zuständige Bezirksgericht H.. In der Begründung führte sie aus, sie
arbeite mittlerweile nicht mehr in E. und wohne nicht mehr in H. sondern in I., wes-
halb sie die Klage dort eingereicht habe. Im Übrigen habe der Vertreter der Beklag-
ten ebenfalls Wohnsitz in I..
4.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Einreichung der Prozesseingabe
an die offensichtlich unzuständige Instanz eine Frist zu wahren vermag.
Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 118 Ia 241 einen Sachverhalt zu
beurteilen, wonach der Beschwerdeführer die Prozesseingabe an den Bezirksge-
richtspräsidenten statt an den örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgerichtsaus-
schuss eingereicht hatte. Der Bezirksgerichtspräsident unterliess es in der Folge,
die Prozesseingabe an die sachlich zuständige Instanz weiterzuleiten, weshalb der
Beschwerdeführer die Leitscheinfrist verpasste. Das Bundesgericht kam zum
Schluss, dass einer kantonalen Behörde überspitzter Formalismus im Sinne von
Art. 8 BV vorzuwerfen sei, wenn sie eine Beschwerde, welche rechtzeitig bei ihrem
(Vize-) Präsidenten eingereicht worden sei, als verspätet betrachte, weil sie nicht
mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden konnte. Im vor-
liegend zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um die Weiterlei-
tung einer Eingabe innerhalb desselben Gerichts, sondern um die Frage der Wei-
terleitungspflicht einer unzuständigen Behörde an die zuständige Instanz eines an-
dern Gerichtssprengels. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Prozesseingabe
statt an das Bezirksgericht H. an das Kreisamt I. eingereicht, welches sowohl örtlich,
als auch sachlich unzuständig ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantons-
gerichts besteht aber unter diesen Umständen keine Weiterleitungspflicht (vgl. etwa
PKG 2003 Nr. 6). Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Fünf Dörfer der Klägerin
im Begleitschreiben zum Leitschein vom 23. März 2007 die genaue Adresse und
die Frist, innert welcher sie an welches Gericht gelangen musste, beigelegt hatte.
Die Klägerin hat bewusst einen anderen Richter gewählt, weil sie aus irgendwelchen
Gründen der Ansicht war, die Klage solle besser in I. behandelt werden. Unter die-
sen Umständen verdient sie bei einem solchen unverständlichen Vorgehen ohnehin
keine Nachsicht, dass ihre Eingabe als fristwahrend angesehen werden könnte. Der
Kreispräsident I. hat der Klägerin zu Recht ihre Eingabe mit dem Hinweis auf die
richtige Zuständigkeit retourniert. Zudem konnte der Kreispräsident I. nicht wissen,
dass vorgängig bereits eine Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten
Fünf Dörfer stattgefunden hatte. Keine Rolle spielte die erneut an die falsche In-
stanz, nämlich an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer, eingereichte Prozesseingabe,
zumal die Vermittlungsverhandlung bereits durchgeführt worden war. Zu diesem
E. 9 Zeitpunkt war die Frist zur Einreichung der Prozesseingabe bereits verstrichen und die anschliessende Weiterleitung an die zuständige Instanz konnte die verpasste Frist nicht wieder herstellen. Der Bezirksgerichtspräsident hat die Klage somit zu Recht wegen verspäteter Prosequierung des Leitscheins abgewiesen, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 4. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Da die Beschwerdegegnerin sich jedoch nicht zur Beschwerde vernehmen liess, steht ihr keine ausseramtliche Entschädi- gung zu.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: – A., Pargherastrasse 43, 7000 I., – B. AG, D., Oberaustrasse, 7203 E., – Bezirksgerichtspräsident H., Bahnhofplatz 2, 7302 H., – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: I., 09. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Giger Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten H. vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die B . A G, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitszeugnis, hat sich ergeben:
2 A. A. ist am 07. April 1950 geboren und trat gemäss Arbeitsvertrag vom 22./25. Januar 1991 als kaufmännische Angestellte per 02. April 1991 in die Buch- haltungsabteilung der B. AG in E. ein, wo sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Lohn von Fr. 2'200.--brutto pro Monat beschäftigt wurde. Sie beendigte ihr Arbeitsverhältnis per 12. Februar 2002, worauf sie ein Arbeits- zeugnis erhielt, welches nicht ihren Vorstellungen entsprach. B. Am 16. Januar 2007 instanzierte A. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler eine Klage gegen die B. AG in E. und beantragte die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses mit folgendem Inhalt: „ A., geboren am 07. April 1950, von G., arbeitete in der Zeit vom 02. April 1991 bis zum
01. Februar 2002 als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung unserer Firma. In die- ser Zeit war sie auch bereit, die Ferienablösung für drei Mitarbeitende in ihrer Abteilung zu übernehmen. A. nahm insbesondere folgende Arbeiten wahr: Bei frei wählbarer Arbeitszeit, d.h. 30 Stunden wöchentlich, erwarteten sie Debito- ren-Rechnungen von drei Monaten, welche optimal abgelegt wurden. Während drei Jahren führte sie, abwechselnd mit der Buchhalterin, jeweils zwei Tage pro Woche, ihre Abteilung mit viel Einsatz alleine. Durch ihre sehr gute Aufnahmefähigkeit war es möglich, dass sie während den 11 Jahren in unserer Firma vier Buchalterinnen in das anspruchsvolle Gebiet der Buch- haltung einarbeitete. Als unsere Firma ein neues Betriebssystem einführte, widmete sich Rosmarie Meier aus eigener Initiative der Zeiterfassung für 80 Angestellte. Da sie die Präsenzzeiten über den Computer zum Laufen brachte, blieb seit diesem Tag für sie keine Frage mehr offen. Über ihr Engagement freuen wir uns sehr. Ihre Zuverlässigkeit im Zahlungsverkehr (monatlich 300 Rechnungen) über E-Ban- king, welche mitunter sehr hohe Beträge erreichten, möchten wir hier besonders erwähnen. Unser Verkauf benötigte die Debitorenrechnungen, teilweise mit Zollpapieren, in sehr kurzen Zeitabständen. Mit ihrer ruhigen und freundlichen Art erledigte sie auch diese Aufgaben schnell und sorgfältig. Seit dem 01. August 1999 übernahm sie die notwendige Verantwortung einer 100%-Anstel- lung für ihre Abteilung.
3 A. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten mit Interesse und Fleiss. Für die geleisteten Dienste während 11 Jahren möchten wir an dieser Stelle herzlich danken. A. verlässt die B. AG auf eigenen Wunsch und frei von jeglicher Verpflichtung. Wir wün- schen ihr für die berufliche Weiterentwicklung viel Erfolg und alles Gute für die Zukunft. B. AG Wägesysteme-Informatik-Automation“ Nach gescheiterter Sühneverhandlung vom 07. Februar 2007 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer am 23. März 2007 den Leitschein aus, welchen er A. mit eingeschriebener Post am 23. März 2007 zustellte und im Begleitbrief darauf hin- wies, dass die Klage innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Bezirks- gericht H. einzureichen sei. Der Zustellinformation der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass A. die Postsendung am 02. April 2007 bei der Poststelle F. in I. abholte. C. Am 18. April 2007 prosequierte A. die Streitsache, welche am 24. April 2007 beim Kreisamt I. einging, und führte aus: „Da Herr D. und ich in I. wohnen, möchte ich, dass die Angelegenheit in I. behandelt wird. Deshalb sende ich diesen Brief an das Kreisamt I..“ Der Kreispräsident von I. antwortete mit Schreiben vom 24. April 2007, dass die eingereichte arbeitsrechtliche Klage nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle und wies auf Art. 24 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) hin, wonach der Sitz der beklagten Partei für die gerichtliche Beurteilung in Frage komme. Der Sitz der beklagten Partei und somit anwendbarer Gerichtsstand sei E.. D. Mit Schreiben vom 28. April 2007, welches jedoch erst am 30. April 2007 der Schweizerischen Post übergeben wurde, gelangte A. erneut an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer. Darin führte sie aus: „Die Vergleichsversuche beim Vermittler- und Einzelrichteramt Kreis Fünf Dörfer blieben erfolglos. Deshalb reiche ich bei Ihnen sehr geehrter Herr Präsident, eine arbeits- rechtliche Klage ein.“
4 Am 01. Mai 2007 leitete der Kreispräsident Fünf Dörfer sämtliche Unterlagen an das Bezirksgericht H. weiter und dokumentierte diese mit einer Zustellinformation zwecks Berechnung der Fristen. E. Der Präsident des Bezirksgerichts H. fasste den bisherigen Verlauf in seinem Schreiben vom 03. Mai 2007 zuhanden von A. zusammen und wies darauf hin, dass nach seiner Berechnung die Klagefrist von 20 Tagen seit Ausstellung bzw. Erhalt des Leitscheins längst verstrichen sei. Somit werde das Verfahren nicht wei- terbehandelt. Falls sie jedoch eine förmliche Verfügung wünsche, erwarte er eine Antwort innert 10 Tagen. A. antwortete mit Schreiben vom 08. Mai 2007 (Postüberg- abe 10. Mai 2007), sie bitte nochmals recht freundlich, die Klage nicht abzuweisen und eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen, da sie ihre Unterlagen nach bes- tem Wissen und Gewissen rechtzeitig eingereicht habe. F. Am 23. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, erliess der Bezirksge- richtspräsident H. eine Abschreibungsverfügung betreffend Anfechtung des Arbeits- zeugnisses. Darin führte er aus, dass die peremptorische Frist zur Prosequierung des Leitscheins bereits verstrichen sei, als A. erneut an das Kreisamt Fünf Dörfer gelangt sei. Deshalb werde die Klage wegen verspäteter Prosequierung des Leit- scheins vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts H. abgeschrieben. G. A. reichte daraufhin am 20. Juni 2007 fristgerecht - die Abschreibungs- verfügung wurde am 01. Juni 2007 in Empfang genommen - Beschwerde an den Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden ein. Darin führte sie sinngemäss aus, sie habe die Frist zur Prosequierung der Klage bloss deshalb verpasst, weil das Kreisamt I. erst am 24. April 2007 auf ihr Schreiben geantwortet habe, sie demzu- folge keine Schuld für das Verpassen der Frist treffe. Da sie schon seit längerer Zeit nicht mehr in H. wohne und ebenfalls nicht mehr in E. arbeite, habe sie die Klage in I., wo anscheinend auch Herr D. wohnhaft sei, eingereicht. H. Die B. AG verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibungsver- fügung des Bezirksgerichtspräsidenten H. vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, welche die Frage, ob die Prozesseingabe der Klägerin ans Kreisamt I. zur Wahrung der Frist genügte, d.h. ob der Kreispräsident I. die Pflicht zur Weiterleitung ans zuständige Kreisamt gehabt hätte, zum Gegenstand hat. Falls dies zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, ob die Eingabe innert Frist weitergeleitet hätte werden kön- nen.
2. a) Nach Art. 34 Abs. 1 GestG prüft das Gericht die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt, wenn das Gesetz einen zwingenden Gerichtsstand vorsieht oder wenn der Beklagte vollständig säumig ist; bei teilzwingenden Gerichtsständen ist die örtliche Zuständigkeit dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn die geschützte Partei beklagt wird (Dominik Infanger in: Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel 2001, NN 5f. zu Art. 34 GestG; Mariella Orelli in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 11 ff., 27 zu Art. 34 GestG). Das GestG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das Gericht die Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit vornehmen muss. Ebensowenig statuiert es eine Pflicht des Gerichtes, über die Einrede der Unzuständigkeit sofort zu entscheiden. Beide Fra- gen sind deshalb in Anwendung des kantonalen Rechtes zu beantworten (Orelli, a.a.O., N. 37 zu Art. 34 GestG). Nach Art. 93 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann der Gerichtspräsident in jedem Sta- dium des Verfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift dem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessensspielraum ein, ob und wann er dem Gericht eine strittige Prozessvoraussetzung zur vorfrageweisen Entschei- dung unterbreitet. Erhebt der Beklagte jedoch gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) die Unzuständigkeitseinrede, so hat er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die Zuständigkeitsfrage vom angerufenen Gericht vorweg geprüft und entschieden wird, so dass er sich vorher materiell zur Klage nicht zu äussern braucht (Infanger, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 GestG; vgl. PKG 1990 Nr. 23 und BGE 102 Ia 194 zu Art. 59 altBV und Orelli, a.a.O., N. 37 zu Art. 34 GestG, Anm. Nr. 53 mit Hinweis). Damit das Gericht den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit fällen kann, ist allenfalls ein auf diese Frage be-
6 schränkter Rechtsschriftenwechsel und ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Die Parteien haben dabei vor Gericht nach Massgabe von Art. 106 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör. b) Nach Art. 24 Abs. 1 GestG ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Neben der Klage am gewöhnlichen Arbeitsort steht der Klägerin mithin auch der ordentliche Gerichtsstand am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei zur Verfügung (vgl. Art. 3 GestG). Massgebend ist der Sitz bzw. Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageanhe- bung. Die Klage kann neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklag- ten Partei alternativ auch am Ort der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung des Beklagten gemäss Art. 5 GestG erhoben werden (Balz Gross in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 70 ff. zu Art. 24 GestG, N. 34 zu Art. 21 GestG; BBl. 1999, 2846; a.M. im Zusammenhang mit den besonderen Gerichtsstandsbestimmungen Dominik Infan- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N. 4 zu Art. 5 GestG). Eine geschäftliche oder berufliche Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG liegt dann vor, wenn je- mand an einem von seinem Wohnsitz bzw. Sitz verschiedenen Ort den Mittelpunkt seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit (Hauptniederlassung) oder wenigs- tens eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) besitzt. Erforderlich sind eine auf Dauer angelegte geschäftliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Ort und zusätz- lich das Vorhandensein ständiger Einrichtungen sowie personeller Ressourcen (Müller, a.a.O., N. 12 zu Art. 5 GestG). Die Klage am Ort der Niederlassung setzt schliesslich einen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Betrieb der Niederlassung voraus. Der Begriff des genügenden sachlichen Zu- sammenhangs ist weit auszulegen. Als "Klage aus dem Betrieb" gelten nicht nur die in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte, welche die Niederlassung abge- schlossen hat, sondern auch solche, die der Geschäftsinhaber in unmittelbarer Be- ziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen hat. In diesem Sinne ist es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gleichgültig, ob der Ver- trag mit dem Hauptsitz oder der Geschäftsniederlassung abgeschlossen wurde und ob dieser oder jener für die Ansprüche aufzukommen hat (Infanger, a.a.O., N. 22 zu Art. 5 GestG; Müller, a.a.O., N. 27 zu Art. 5 GestG). Die B. AG hat ihren Geschäfts- sitz in der Gemeinde E.. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit der Klägerin lag also in einer zum Bezirk H. gehörenden Gemeinde. Deshalb waren der Kreispräsident Fünf
7 Dörfer als Vermittler resp. die Bezirksgerichtsbehörde in H. örtlich zuständig. Somit hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. c) Die Frage der sachlichen Zuständigkeit kann vorliegendenfalls offen gelassen werden. Der Streitwert wäre bei der eingeleiteten Klage auf Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses aufgrund des Interesses zu schätzen gewesen (vgl. Wolfgang Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum OR, 4. A., Basel 2007, N 12 zu Art. 343 OR). Auf alle Fälle war aber das Bezirksgericht H. oder eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Die Zustän- digkeit zum Erlass der Abschreibungsverfügung lag bei verspäteter Klageprose- quierung somit auf jeden Fall beim Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. Art. 83 ZPO). 2. Gemäss Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss eingereicht werden. Der Bezirksgerichtspräsident H. schrieb die Klage infolge verspäteter Pro- sequierung des Leitscheins ab, so dass das Verfahren damit beendet wurde. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist somit gegeben und es ist darauf einzutre- ten. 3. Die Klägerin gelangte am 16. Januar 2007 an den zuständigen Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler, den sie um Ansetzung und Durch- führung einer Sühneverhandlung ersuchte. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO begründete sie damit die Streitanhängigkeit des Verfahrens. Nach dem Klageeingang wurden die Parteien auf den 07. Februar 2007 zu einer Sühneverhandlung vorgeladen, wel- che in der Folge aber ergebnislos verlief. Entsprechend hinterlegte die Klägerin ihr Rechtsbegehren mit der beantragten Neuformulierung des Arbeitszeugnisses, während die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Klägerin antrug. Der Kreispräsident Fünf Dörfer fertigte hierauf am 23. März 2007 den Leitschein aus, welchen er der Klägerin zusammen mit einem Begleitschreiben am 23. März 2007 zustellte und ausdrücklich darauf hinwies, dass der Leitschein zusammen mit der Prozesseingabe innert der nicht erstreckbaren (peremptorischen) Frist von 20 Tagen beim Bezirksgericht H. eingereicht werden müsse. Der durch das Kreisamt Fünf Dörfer mitgelieferten Dokumentation kann ent- nommen werden, dass die Klägerin die Postsendung am 02. April 2007 bei der Post- stelle Kornquader in I. abholte. In der Folge sendete die Klägerin ihre arbeitsrecht- liche Klage am 18. April 2007 bewusst an eine andere Instanz (Kreisamt I.) als an das auf dem Leitschein angegebene und im Begleitschreiben explizit darauf hinge-
8 wiesene, örtlich zuständige Bezirksgericht H.. In der Begründung führte sie aus, sie arbeite mittlerweile nicht mehr in E. und wohne nicht mehr in H. sondern in I., wes- halb sie die Klage dort eingereicht habe. Im Übrigen habe der Vertreter der Beklag- ten ebenfalls Wohnsitz in I.. 4. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Einreichung der Prozesseingabe an die offensichtlich unzuständige Instanz eine Frist zu wahren vermag. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 118 Ia 241 einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer die Prozesseingabe an den Bezirksge- richtspräsidenten statt an den örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgerichtsaus- schuss eingereicht hatte. Der Bezirksgerichtspräsident unterliess es in der Folge, die Prozesseingabe an die sachlich zuständige Instanz weiterzuleiten, weshalb der Beschwerdeführer die Leitscheinfrist verpasste. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass einer kantonalen Behörde überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 8 BV vorzuwerfen sei, wenn sie eine Beschwerde, welche rechtzeitig bei ihrem (Vize-) Präsidenten eingereicht worden sei, als verspätet betrachte, weil sie nicht mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden konnte. Im vor- liegend zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um die Weiterlei- tung einer Eingabe innerhalb desselben Gerichts, sondern um die Frage der Wei- terleitungspflicht einer unzuständigen Behörde an die zuständige Instanz eines an- dern Gerichtssprengels. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Prozesseingabe statt an das Bezirksgericht H. an das Kreisamt I. eingereicht, welches sowohl örtlich, als auch sachlich unzuständig ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantons- gerichts besteht aber unter diesen Umständen keine Weiterleitungspflicht (vgl. etwa PKG 2003 Nr. 6). Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Fünf Dörfer der Klägerin im Begleitschreiben zum Leitschein vom 23. März 2007 die genaue Adresse und die Frist, innert welcher sie an welches Gericht gelangen musste, beigelegt hatte. Die Klägerin hat bewusst einen anderen Richter gewählt, weil sie aus irgendwelchen Gründen der Ansicht war, die Klage solle besser in I. behandelt werden. Unter die- sen Umständen verdient sie bei einem solchen unverständlichen Vorgehen ohnehin keine Nachsicht, dass ihre Eingabe als fristwahrend angesehen werden könnte. Der Kreispräsident I. hat der Klägerin zu Recht ihre Eingabe mit dem Hinweis auf die richtige Zuständigkeit retourniert. Zudem konnte der Kreispräsident I. nicht wissen, dass vorgängig bereits eine Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer stattgefunden hatte. Keine Rolle spielte die erneut an die falsche In- stanz, nämlich an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer, eingereichte Prozesseingabe, zumal die Vermittlungsverhandlung bereits durchgeführt worden war. Zu diesem
9 Zeitpunkt war die Frist zur Einreichung der Prozesseingabe bereits verstrichen und die anschliessende Weiterleitung an die zuständige Instanz konnte die verpasste Frist nicht wieder herstellen. Der Bezirksgerichtspräsident hat die Klage somit zu Recht wegen verspäteter Prosequierung des Leitscheins abgewiesen, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 4. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Da die Beschwerdegegnerin sich jedoch nicht zur Beschwerde vernehmen liess, steht ihr keine ausseramtliche Entschädi- gung zu.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
– A., Pargherastrasse 43, 7000 I.,
– B. AG, D., Oberaustrasse, 7203 E.,
– Bezirksgerichtspräsident H., Bahnhofplatz 2, 7302 H.,
– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: